Wie gross der in die Kanalisation gelangende Anteil des Abwassers genau ist, muss nicht nachgewiesen werden, da eine gewisse Schematisierung mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist (Erw. 4.4.). Es besteht daher vorliegend kein Anspruch auf Einbau eines zweiten Zählers, um das für die Bewässerung des Gartens genutzte Wasser separat zu messen.