Aufgrund der dargelegten Umstände ist nach Auffassung des Gerichts und insbesondere ihrer Fachrichter erstellt, dass zumindest ein Teil des auf dem Grundstück der Beschwerdeführer versickerten Wassers unterirdisch abfliesst und von dort in die öffentliche Kanalisation der Gemeinde gelangt. Es ist daher gerechtfertigt, dass die Gemeinde für das Bewässerungswasser eine Abwasserbenützungsgebühr verlangt. Wie gross der in die Kanalisation gelangende Anteil des Abwassers genau ist, muss nicht nachgewiesen werden, da eine gewisse Schematisierung mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist (Erw.