5.2. Aus der Versickerungskarte der Gemeinde Q._____ geht hervor, dass auf der Parzelle ddd keine bzw. nur eine sehr schlechte Versickerungsmöglichkeit gegeben ist (Protokoll, S. 3). Das Grundstück der Beschwerdeführer ist zudem am Hang gelegen, was gemäss der Meinung der Fachrichter ein unterirdisches Abfliessen des Wassers nahelegt. Der Beschwerdeführer führte an der Verhandlung vom 29. Mai 2024 dazu aus, der von ihm zur Bewässerung des Gartens verwendete Schlauch weise nur einen Durchmesser von rund 12 mm auf. Das Wasser versickere immer sofort im Boden (Protokoll, S. 3).