Diese Rechtsprechung wurde im Entscheid 2C_433/2015 vom 31. August 2015, Erw. 5 ff., bestätigt. Darin hat das Bundesgericht im Übrigen auch festgehalten, dass die Bepflanzung von Gärten sowie die Pflege von Pärken, Rasen, Blumenbeeten, Zierhecken, die Begrünung von Mauern oder Pergolen keine landwirtschaftliche Nutzung im landläufigen Sinne seien (Urteil 2P.144/2006 vom 27. Juli 2006, teilweise in: URP 2006 S. 807).