Eine Abwassergebühr, welche nur eine marginale Mengengebühr enthält, ist mit Art. 60a GSchG dagegen nicht vereinbar. Es muss ein mehr oder weniger direkter Bezug zur Abwassermenge geschaffen werden (Hans W. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich, Basel, Genf 2008. S. 193). Gemäss Bundesgericht kann die Benutzung der kommunalen Anlagen auch im Abfluss von Regenwasser ab unbebauten Grundstücken oder Grundstückteilen in die Kanalisation bestehen (mittelbare Nutzung). Die gegenteilige Ansicht, wonach für das auf unversiegelte Flächen fallende Regenwasser keine Abwassergebühr zu zahlen sei, sei aber ebenfalls vertretbar.