Die Gebühr ist nach objektiven Kriterien festzulegen. Sie darf zu keinen Unterschieden in der Belastung führen, die sich sachlich nicht mehr begründen lassen (Bundesgerichtsentscheide 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008 Erw. 5.1 und 2P.266/2003 vom 5. März 2004 Erw. 3.3). Das Bundesrecht schreibt in Art. 60a Abs. 1 GSchG die Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip vor. Es verlangt aber nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwassers - 12 -