Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Die beiden Kriterien sind blosse Hilfsmittel zur Bestimmung des Werts einer staatlichen Leistung. Eine gewisse Pauschalierung oder Schematisierung unter Einbezug der Erfahrung ist zulässig und auch mit der Rechtsgleichheit vereinbar (Bundesgerichtsentscheid 2C_161/2016 vom 26. September 2016, Erw. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 128 I 52). Die Gebühr ist nach objektiven Kriterien festzulegen.