Dazu lassen die Beschwerdeführer geltend machen, sie hätten rückwirkend keine Ermässigung verlangt und daher auch beim Gemeinderat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Was im Verfahren vor der Vorinstanz nicht Streitgegenstand gewesen sei, könne auch im Beschwerdeverfahren keinen Streitgegenstand bilden. Die Beschwerdegegnerin habe aber mit ihren Ausführungen zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführer selbst im Falle einer Berufung auf § 54 Abs. 4 AR keine Ermässigung erhalten würden. Es sei somit kein Bemessungsfaktor ersichtlich, welcher einen direkten Bezug zur Abwassermenge schaffe, weshalb ein Verstoss gegen das Verursacherprinzip vorliege.