Die exemplarisch aufgezählten Bereiche beträfen ausschliesslich Nutzungen zu Erwerbszwecken. Die Bestimmung ziele auf die Erleichterung von jenen Produktionstätigkeiten ab, für welche Wasser ein wichtiges Element im Produktionsprozess sei und bei welchen das Wasser nach Gebrauch nicht in die Kanalisation gelange. In der Landwirtschaft und in Gärtnereien würde zwar auch Wasser für die Bewässerung von Kulturen gebraucht. Die Pflege eines Hausgartens oder eines hobbymässigen Nutzgartens sei - 11 -