4.3.2. Die Beschwerdegegnerin lässt weiter vorbringen, soweit die Beschwerdeführer gestützt auf § 54 Abs. 4 AR eine Ermässigung der Verbrauchsgebühr verlangten, könne darauf nicht eingetreten werden, da es diesbezüglich an einem entsprechenden Eventualantrag fehle. Davon abgesehen sei eine Privilegierung von Nutzern über den umschriebenen Kreis hinaus nach dem Wortlaut der Bestimmung nur zulässig, wenn die Kriterien erfüllt seien. Die exemplarisch aufgezählten Bereiche beträfen ausschliesslich Nutzungen zu Erwerbszwecken.