Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, der zweite Wasserzähler werde ausschliesslich für die Gartenbewässerung benötigt und das Wasser werde nicht zweckwidrig verwendet. Für die Erstellung einer Poolanlage müsste ohnehin ein Baugesuch eingereicht werden. Das Gericht könne auch anordnen, dass die Beschwerdeführer meldepflichtig würden, sofern sie im Garten etwa einen mobilen Pool aufstellen wollen und dass der zweite Wasserzähler bei zweckwidrigem Wassereinsatz auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgebaut würde.