Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Wasser zu anderen Zwecken gebraucht werde. Schliesslich lasse sich die genaue Menge des Wassers, welche nicht in die Kanalisation gelange, nicht feststellen. Um das im Aussenbereich gebrauchte Wasser berücksichtigen zu können, müssten alle Gebührenbelasteten mit Garten einen separaten Wasserzähler einbauen lassen, was über die Grenze des Vernünftigen hinausgehe. Vor diesem Hintergrund könne der Wasserbezug für den Garten auch bei Einbau eines zweiten Wasserzählers auf Kosten der Beschwerdeführer nicht in Abzug gebracht werden. Davon abgesehen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die Installation eines zweiten Wasserzählers.