Das Bundesrecht schreibe den Kantonen zwar die Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip vor, es werde jedoch nicht verlangt, dass die Anschlussgebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwassers erhoben werden müssten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung solle die Höhe der Abgaben zwar eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, dies schliesse aber eine Schematisierung dieses Faktors nicht aus. Auch müsse für die Feststellung der Art und Menge des verschmutzten Wassers kein unverhältnismässiger Aufwand betrieben werden. Die Zusammensetzung der Benützungsgebühr aus einer Grundgebühr und einer nach dem Frischwasserbezug berechneten Verbrauchsgebühr sei zulässig