4.3. 4.3.1. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, gemäss § 31 Abs. 1 AR hätten die Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren sowie eine jährliche Benützungsgebühr, bestehend aus einer Verbrauchsgebühr und einer Grundgebühr, zu leisten. Die Verbrauchsgebühr werde pro m3 Frischwasserverbrauch erhoben. Vor diesem Hintergrund werde klar, dass sich der ausnahmsweise Einbau eines weiteren Wasserzählers nur rechtfertige, wenn die damit gemessene Wassermenge bei der Bemessung der Verbrauchsgebühr auch tatsächlich in Abzug gebracht werden könne.