§ 54 Abs. 4 AR sehe zudem die Möglichkeit vor, die Abwassergebühr zu ermässigen, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet werde. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handle, stehe die Gebührenermässigung im Ermessen des Gemeinderats. Dieser trage mit der Verweigerung eines zweiten Wasserzählers dem Verursacherprinzip nicht Rechnung.