Der Garten verfüge über eine Fläche von 650 m2 und werde gepflegt und bewässert. Dies sei nicht bei allen Grundeigentümern der Fall. Für Grundeigentümer mit einem kleinen Garten lohne sich die Stellung eines Antrags auf einen zweiten Wasserzähler nicht, da der Einbau eines solchen auch mit Kosten verbunden sei. Die Argumentation des Gemeinderats, wonach bei der Bewilligung eines zweiten Wasserzählers für die -9- Gartenbewässerung alle anderen Grundeigentümer mit Garten ebenfalls einen solchen Anspruch geltend machen würden, sei daher zu relativieren.