Der nächstgelegene Kanalisationsschacht befinde sich unmittelbar neben der R-Strasse und liege von der Parzelle der Beschwerdeführer mindestens 30 m entfernt, wobei zwischen dem Kanalisationsschacht und der Bauparzelle das Nachbarhaus stehe. Daher bestehe keine Möglichkeit, dass ein Teil des Wassers der Gartenbewässerung oberflächlich abfliesse und im öffentlichen Kanalisationssystem gesammelt werde (Replik vom 8. September 2023, S. 4).