Eine differenzierte Handhabung sei jedoch durch den Einbau eines zweiten Wasserzählers für die Gartenbewässerung technisch ohne weiteres möglich. Die anhand des zweiten Wasserzählers ermittelte Wassermenge versickere technisch bedingt im Boden, sodass kein Nachweis für die Nichtbeanspruchung des Kanalisationsnetzes erforderlich sei. Der nächstgelegene Kanalisationsschacht befinde sich unmittelbar neben der R-Strasse und liege von der Parzelle der Beschwerdeführer mindestens 30 m entfernt, wobei zwischen dem Kanalisationsschacht und der Bauparzelle das Nachbarhaus stehe.