4.2. Die Beschwerdeführer lassen geltend machen, das für die Bewässerung der Gartenanlage verwendete Wasser werde nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet, sondern logischerweise im Boden versickert. Es sei technisch auch nicht möglich, das Bewässerungswasser in die Kanalisation einzuleiten. Dennoch würden den Beschwerdeführern für das verwendete Wasser verursacherunabhängige Abwasserbenützungsgebühren in Rechnung gestellt, obwohl die Kanalisation nicht belastet werde. Eine differenzierte Handhabung sei jedoch durch den Einbau eines zweiten Wasserzählers für die Gartenbewässerung technisch ohne weiteres möglich.