3.5.2. Dazu ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die baurechtliche Frage des Einbaus eines zusätzlichen Wasserzählers geht, sondern um die vorgelagerte Frage, ob die Beschwerdeführer für das für die Bewässerung ihrer Gartenanlage verwendete Wasser überhaupt eine Reduktion der Abwasserbenützungsgebühren aufgrund von Versickerung geltend machen können. Dafür ist das AR die massgebende gesetzliche -8- Grundlage. Dies anerkennt auch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Protokoll, S. 8).