In ihrer Beschwerde hatten sie dazu ausgeführt, § 28 Abs. 2 Wasserreglement sei nicht genügend bestimmt und stelle keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Verweigerung der Bewilligung eines zweiten Wasserzählers dar. Die Bestimmung halte nicht ausdrücklich fest, welche Ausnahmefälle einen weiteren Wasserzähler rechtfertigen und sehe auch nicht vor, dass die Ausnahmen vom Gemeinderat zu bestimmen seien. Somit sei für den Bürger nicht klar, wann eine solche Ausnahmesituation bestehe.