Der Gemeinderat kann die Verbrauchsgebühr ermässigen, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser usw.; § 54 Abs. 4 AR). 3.4. Das AR enthält die wesentlichen Angaben zur Erhebung einer verbrauchsabhängigen Abwasserbenützungsgebühr und wurde von der dafür zuständigen Gemeindeversammlung erlassen. Es kann somit festgehalten werden, dass mit dem AR eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Abwasserbenützungsgebühren vorliegt. Das ist unbestritten (Protokoll, S. 8).