3.2. Die Gemeinde Q._____ stützt sich für die Erhebung der Abwasserbenützungsgebühr auf das Abwasserreglement (kurz: AR) vom 12. Juni 2002. Das AR wurde kompetenzgemäss von der Gemeindeversammlung mit Beschluss vom 12. Juni 2002 erlassen (vgl. § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978). 3.3. Nach § 31 Abs. 1 AR haben die Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren sowie jährliche Benützungsgebühren zu bezahlen.