Auch wenn dies von den Beschwerdeführern nicht explizit geltend gemacht wurde, ist im vorliegenden Verfahren zunächst die vorgelagerte Frage zu behandeln, ob die Beschwerdeführer für das für die Bewässerung ihrer Gartenanlage verwendete Wasser eine Reduktion der Abwasserbenützungsgebühren aufgrund von Versickerung geltend machen können (Erw. 1.2.). Erst wenn diese Frage zu bejahen wäre, würde sich die -6- baurechtliche Frage des Einbaus eines zweiten Zählers überhaupt erst stellen, für welche wiederum das BVU zuständig wäre (Erw. 1.2.).