2. Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf Bewilligung eines zweiten Wasserzählers haben, um die Menge des für die Bewässerung des Gartens verbrauchten Wassers zu messen. Die Gemeinde bestreitet, dass die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob die Beschwerdeführer für das für die Bewässerung ihrer Gartenanlage verwendete Wasser eine Reduktion der Abwasserbenützungsgebühren aufgrund von Versickerung geltend machen können, mangels Antrags überhaupt zu behandeln sei.