1.5. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Adressat des angefochtenen Beschlusses des Gemeinderats ist A._____, welcher zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde die Liegenschaft als Mieter bewohnte. Alleineigentümer war damals noch sein Vater B._____. Die Beschwerde wurde im Namen von A._____ (Verfügungsadressat) und von B._____ (damaliger Alleineigentümer) eingereicht. Dazu ist festzuhalten, dass volljährige Kinder ihre Eltern vertreten können und umgekehrt (vgl. § 14 Abs. 3 lit. a VRPG).