1.3. Grundsätzlich wäre vorgängig ein Einspracheverfahren durchzuführen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 BauG). Auf dieses kann praxisgemäss verzichtet werden, wenn die Parteistandpunkte bereits vorgebracht wurden und sich eine Nachholung des Einspracheverfahrens lediglich als prozessualer Leerlauf erweisen würde (AGVE 2006, S. 360, Erw. 3.5.5.). Vorliegend wird auf die Durchführung eines Einspracheverfahrens verzichtet, da die Parteien ihre Standpunkte im Rahmen des Schriftenwechsels bereits vorbrachten. 1.4. Der Entscheid vom 20. März 2023 wurde A._____ am 28. März 2023 zugestellt. Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gelten für die Berechnung der -5-