Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine baurechtliche Frage im Sinne der Schaffung eines noch nicht vorhandenen Wasseranschlusses, für die eine Zuständigkeit des BVU gegeben wäre, sondern um die Frage, ob die Beschwerdeführer für das für die Bewässerung ihrer Gartenanlage verwendete Wasser eine Reduktion der Abwasserbenützungsgebühren aufgrund von Versickerung geltend machen können. Nur wenn diese vorgelagerte Frage zu bejahen wäre, wäre für die gegebenenfalls notwendigen baulichen Anpassungen (Einbau eines zusätzlichen Wasserzählers) ein baurechtliches Gesuchsverfahren durchzuführen.