Grundsätzlich kann gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung innert 30 Tagen seit Zustellung beim BVU Beschwerde geführt werden, soweit keine andere Behörde als zuständig erklärt wird (§ 61 Abs. 1 der Bauverordnung [BauV] vom 25. Mai 2011 [SAR 713.121]). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine baurechtliche Frage im Sinne der Schaffung eines noch nicht vorhandenen Wasseranschlusses, für die eine Zuständigkeit des BVU gegeben wäre, sondern um die Frage, ob die Beschwerdeführer für das für die Bewässerung ihrer Gartenanlage verwendete Wasser eine Reduktion der Abwasserbenützungsgebühren aufgrund von Versickerung geltend machen können.