F.2. Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. September 2023 zur Kenntnis gebracht und ihr wurde freigestellt, bis 4. Oktober 2023 eine abschliessende Duplik abzugeben. G. Die Beschwerdegegnerin liess innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 2. November 2023 duplizieren und an den Begehren vom 27. Juni 2023 festhalten. Das Schreiben wurden den Beschwerdeführern am 6. November 2023 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.