Das BVU überwies die Beschwerde am 2. Mai 2023 zuständigkeitshalber dem Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE). D.1. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 wurden die Beschwerdeführer vom SKE über die Eintragung ihrer Eingabe als Beschwerde und das weitere Vorgehen informiert. D.2. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 (Verfügung des SKE vom 2. Mai 2023) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 8. Mai 2023 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 31. Mai 2023.