Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2023.3 Urteil vom 29. Mai 2024 Besetzung Präsident B. Wehrli Richter P. Kühne Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führer 2 beide vertreten durch MLaw Inka Tschudin, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Dr. iur. Oliver Bucher, Rechtsanwalt, Oberstadtstrasse 7, Postfach 2060, 5402 Baden Gegenstand Benützungsgebühren (Abwasser) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A. B._____ war Alleineigentümer der Liegenschaft an der R-Strasse ccc in Q._____ (Parzelle ddd, im Halte von 761 m2). Am 14. Dezember 2022 stellte A._____, der die Liegenschaft zum damaligen Zeitpunkt als Mieter bewohnte, bei den C._____ (kurz: C._____) einen Antrag für einen zusätz- lichen Wasserzähler für Wassermengen, welche nicht in die öffentliche Ab- wasseranlage gelangen. B. Mit Entscheid vom 20. März 2023 lehnte der Gemeinderat Q._____ den Antrag von A._____ ab. C. Den abschlägigen Beschluss liessen A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. April 2023 der Rechtsmittelbelehrung folgend mit Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) an- fechten. Sie stellten folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Gemeinderats Q._____ sei aufzuheben. 2. Den Beschwerdeführern sei ein zweiter Wasserzähler zu bewilligen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehr- wertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." Das BVU überwies die Beschwerde am 2. Mai 2023 zuständigkeitshalber dem Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignun- gen (SKE). D.1. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 wurden die Beschwerdeführer vom SKE über die Eintragung ihrer Eingabe als Beschwerde und das weitere Vorge- hen informiert. D.2. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 (Verfügung des SKE vom 2. Mai 2023) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Be- schwerde der Einwohnergemeinde Q._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) mit Schreiben vom 8. Mai 2023 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 31. Mai 2023. E.1. Die nunmehr vertretene Beschwerdegegnerin liess sich innert erstreckter Frist am 27. Juni 2023 vernehmen und die Abweisung der Beschwerde be- antragen. -3- E.2. Das SKE brachte die Vernehmlassung den Beschwerdeführern mit Schrei- ben vom 28. Juni 2023 zur Kenntnis und stellte ihnen frei, bis 22. August 2023 eine Replik zu erstatten. F.1. Die Beschwerdeführer liessen mit Eingabe vom 8. September 2023 innert mehrfach erstreckter Frist replizieren und an ihren Anträgen festhalten. F.2. Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Septem- ber 2023 zur Kenntnis gebracht und ihr wurde freigestellt, bis 4. Oktober 2023 eine abschliessende Duplik abzugeben. G. Die Beschwerdegegnerin liess innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 2. November 2023 duplizieren und an den Begehren vom 27. Juni 2023 festhalten. Das Schreiben wurden den Beschwerdeführern am 6. Novem- ber 2023 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. H. Das SKE führte am 29. Mai 2024 eine Verhandlung mit Augenschein durch (Präsenz siehe Protokoll, S. 2). Anschliessend wurde der Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim ver- fügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG i.V.m. § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ war zu- nächst an das BVU gerichtet worden. Grundsätzlich kann gegen Ent- scheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung innert 30 Tagen seit Zustellung beim BVU Beschwerde geführt werden, soweit keine andere Behörde als zuständig erklärt wird (§ 61 Abs. 1 der Bauverordnung [BauV] vom 25. Mai 2011 [SAR 713.121]). Vorliegend handelt es sich je- doch nicht um eine baurechtliche Frage im Sinne der Schaffung eines noch nicht vorhandenen Wasseranschlusses, für die eine Zuständigkeit des BVU gegeben wäre, sondern um die Frage, ob die Beschwerdeführer für das für die Bewässerung ihrer Gartenanlage verwendete Wasser eine Reduktion der Abwasserbenützungsgebühren aufgrund von Versickerung geltend machen können. Nur wenn diese vorgelagerte Frage zu bejahen wäre, wäre für die gegebenenfalls notwendigen baulichen Anpassungen (Einbau eines zusätzlichen Wasserzählers) ein baurechtliches Gesuchsverfahren durchzuführen. Da somit eine Zuständigkeit des SKE gegeben ist, wurde das Verfahren überwiesen und vom SKE übernommen (vgl. § 8 Abs. 2 VRPG). Die Zu- ständigkeit des SKE wird auch von den Parteien anerkannt (Protokoll, S. 6). 1.3. Grundsätzlich wäre vorgängig ein Einspracheverfahren durchzuführen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 BauG). Auf dieses kann praxisgemäss verzichtet wer- den, wenn die Parteistandpunkte bereits vorgebracht wurden und sich eine Nachholung des Einspracheverfahrens lediglich als prozessualer Leerlauf erweisen würde (AGVE 2006, S. 360, Erw. 3.5.5.). Vorliegend wird auf die Durchführung eines Einspracheverfahrens verzichtet, da die Parteien ihre Standpunkte im Rahmen des Schriftenwechsels bereits vorbrachten. 1.4. Der Entscheid vom 20. März 2023 wurde A._____ am 28. März 2023 zu- gestellt. Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gelten für die Berechnung der -5- Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sowie bezüglich der Rechtsstillstandsfristen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezem- ber 2008. Massgebend für die Fristeinhaltung ist vorliegend die Zustellung der Beschwerde an das BVU (vgl. § 44 Abs. 2 VRPG). Unter Berücksichti- gung des Fristenstillstands vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die mit Poststempel vom 27. April 2023 versehene Beschwerde ohne Weiteres fristgerecht ein- gereicht worden. 1.5. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Adressat des an- gefochtenen Beschlusses des Gemeinderats ist A._____, welcher zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde die Liegenschaft als Mieter be- wohnte. Alleineigentümer war damals noch sein Vater B._____. Die Be- schwerde wurde im Namen von A._____ (Verfügungsadressat) und von B._____ (damaliger Alleineigentümer) eingereicht. Dazu ist festzuhalten, dass volljährige Kinder ihre Eltern vertreten können und umgekehrt (vgl. § 14 Abs. 3 lit. a VRPG). Anfang 2024 wurde das Grundstück an A._____ übertragen (Protokoll, S. 2). Dieser ist mittlerweile auch im Grundbuch als Alleineigentümer ein- getragen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit über die Legitimation der Beschwerdeführer (Protokoll, S. 6). Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten. 2. Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf Bewilli- gung eines zweiten Wasserzählers haben, um die Menge des für die Be- wässerung des Gartens verbrauchten Wassers zu messen. Die Gemeinde bestreitet, dass die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob die Be- schwerdeführer für das für die Bewässerung ihrer Gartenanlage verwen- dete Wasser eine Reduktion der Abwasserbenützungsgebühren aufgrund von Versickerung geltend machen können, mangels Antrags überhaupt zu behandeln sei. Auch wenn dies von den Beschwerdeführern nicht explizit geltend gemacht wurde, ist im vorliegenden Verfahren zunächst die vorgelagerte Frage zu behandeln, ob die Beschwerdeführer für das für die Bewässerung ihrer Gartenanlage verwendete Wasser eine Reduktion der Abwasserbenüt- zungsgebühren aufgrund von Versickerung geltend machen können (Erw. 1.2.). Erst wenn diese Frage zu bejahen wäre, würde sich die -6- baurechtliche Frage des Einbaus eines zweiten Zählers überhaupt erst stel- len, für welche wiederum das BVU zuständig wäre (Erw. 1.2.). 3. 3.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgaben- erhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (BGE 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV, der analog auf andere Geldleistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]). In Bezug auf Kanalisationsabgaben schreibt das Bundesrecht den Kanto- nen zudem die Überwälzung der Kosten auf die Verursacher vor (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässer- schutzgesetz [GSchG; SR 814.20] vom 24. Januar 1991). Der Kanton Aargau ermächtigt die Gemeinden, von den Grundeigentüme- rinnen und Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Än- derung und Erneuerung von Anlagen der Abwasserbeseitigung zu erhe- ben. Er verpflichtet die Gemeinden, für nicht gedeckte Kosten sowie für den Betrieb der Anlagen Gebühren zu erheben. Die Gemeinden haben auch die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, soweit keine kantonalen Vor- schriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). Abgaben für die Abwasserentsor- gung sind sodann ausdrücklich nach dem Verursacherprinzip zu erheben (§ 23 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007). 3.2. Die Gemeinde Q._____ stützt sich für die Erhebung der Abwasserbenüt- zungsgebühr auf das Abwasserreglement (kurz: AR) vom 12. Juni 2002. Das AR wurde kompetenzgemäss von der Gemeindeversammlung mit Be- schluss vom 12. Juni 2002 erlassen (vgl. § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978). 3.3. Nach § 31 Abs. 1 AR haben die Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren sowie jährliche Benützungsgebühren zu bezahlen. Die Benützungsgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr (§ 54 Abs. 1 AR). Die Grundgebühr beträgt Fr. 50.00 für Wohnungen mit einer Nettowohnfläche bis 60 m2 und Fr. 100.00 für Wohnungen mit einer Nettowohnfläche von über 60 m2 sowie für Gewerbeeinheiten (Gebührentarif zum Abwasserreglement). Die -7- Verbrauchsgebühr für die Abwasseranlagen richtet sich nach dem Frisch- wasserverbrauch und wird dementsprechend pro m3 Frischwasser erhoben (§ 54 Abs. 2 AR). Sie beträgt Fr. 2.50 pro m3 Frischwasserverbrauch. Der Gemeinderat kann die Verbrauchsgebühr ermässigen, wenn nachge- wiesenermassen und erlaubterweise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtne- reien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser usw.; § 54 Abs. 4 AR). 3.4. Das AR enthält die wesentlichen Angaben zur Erhebung einer verbrauchs- abhängigen Abwasserbenützungsgebühr und wurde von der dafür zustän- digen Gemeindeversammlung erlassen. Es kann somit festgehalten wer- den, dass mit dem AR eine genügende gesetzliche Grundlage für die Er- hebung von Abwasserbenützungsgebühren vorliegt. Das ist unbestritten (Protokoll, S. 8). 3.5. 3.5.1. Die Beschwerdeführer machten an der Verhandlung vom 29. Mai 2024 gel- tend, sie seien vom Wasserreglement (kurz: WR) vom 12. Juni 2002 als gesetzliche Grundlage ausgegangen, da sich der Anspruch auf Einbau ei- nes zweiten Wasserzählers auf § 28 Abs. 2 WR stütze (Protokoll, S. 7). In ihrer Beschwerde hatten sie dazu ausgeführt, § 28 Abs. 2 Wasserregle- ment sei nicht genügend bestimmt und stelle keine hinreichende gesetzli- che Grundlage für die Verweigerung der Bewilligung eines zweiten Was- serzählers dar. Die Bestimmung halte nicht ausdrücklich fest, welche Aus- nahmefälle einen weiteren Wasserzähler rechtfertigen und sehe auch nicht vor, dass die Ausnahmen vom Gemeinderat zu bestimmen seien. Somit sei für den Bürger nicht klar, wann eine solche Ausnahmesituation bestehe. Weiter habe die Gemeinde trotz Aufforderung in der Beschwerde die Ge- setzesmaterialien zum Wasserreglement nicht zur Verfügung gestellt. Aus diesen gehe wahrscheinlich hervor, dass ein zweiter Zähler für die Garten- bewässerung ausnahmsweise bewilligt werden könne (Replik vom 8. Sep- tember 2023, S. 8). 3.5.2. Dazu ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die bau- rechtliche Frage des Einbaus eines zusätzlichen Wasserzählers geht, son- dern um die vorgelagerte Frage, ob die Beschwerdeführer für das für die Bewässerung ihrer Gartenanlage verwendete Wasser überhaupt eine Re- duktion der Abwasserbenützungsgebühren aufgrund von Versickerung gel- tend machen können. Dafür ist das AR die massgebende gesetzliche -8- Grundlage. Dies anerkennt auch die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh- rer (Protokoll, S. 8). 4. 4.1. Die Gemeinde Q._____ berechnet die Abwasserbenützungsgebühren an- hand des Frischwasserbezugs (Erw. 3.3.). Das ist eine anerkannte und taugliche Bemessungsmethode. Strittig ist, ob ein Anspruch darauf besteht, die für die Bewässerung des Gartens verbrauchte Wassermenge durch ei- nen zweiten Zähler separat zu erfassen, sodass diese bei der Berechnung der Abwasserbenützungsgebühr berücksichtigt werden kann. 4.2. Die Beschwerdeführer lassen geltend machen, das für die Bewässerung der Gartenanlage verwendete Wasser werde nicht in die öffentliche Kana- lisation eingeleitet, sondern logischerweise im Boden versickert. Es sei technisch auch nicht möglich, das Bewässerungswasser in die Kanalisation einzuleiten. Dennoch würden den Beschwerdeführern für das verwendete Wasser verursacherunabhängige Abwasserbenützungsgebühren in Rech- nung gestellt, obwohl die Kanalisation nicht belastet werde. Eine differen- zierte Handhabung sei jedoch durch den Einbau eines zweiten Wasserzäh- lers für die Gartenbewässerung technisch ohne weiteres möglich. Die an- hand des zweiten Wasserzählers ermittelte Wassermenge versickere tech- nisch bedingt im Boden, sodass kein Nachweis für die Nichtbeanspruchung des Kanalisationsnetzes erforderlich sei. Der nächstgelegene Kanalisati- onsschacht befinde sich unmittelbar neben der R-Strasse und liege von der Parzelle der Beschwerdeführer mindestens 30 m entfernt, wobei zwischen dem Kanalisationsschacht und der Bauparzelle das Nachbarhaus stehe. Daher bestehe keine Möglichkeit, dass ein Teil des Wassers der Garten- bewässerung oberflächlich abfliesse und im öffentlichen Kanalisationssys- tem gesammelt werde (Replik vom 8. September 2023, S. 4). Aus den eingereichten Abrechnungen gehe hervor, dass in den Herbst- und Wintermonaten im Gegensatz zu den Sommermonaten wesentlich weniger Wasser verbraucht werde. Im Jahr 2022 hätten sie für die Bewässerung der Gartenanlage rund 350 m3 Wasser verbraucht, was bei einem Gebüh- renansatz von Fr. 2.50/m3 einen Betrag von Fr. 875.00 ergebe. Die finanzi- ellen Auswirkungen seien bedeutsam, da es sich um wiederkehrende Ab- gaben handle. Der Garten verfüge über eine Fläche von 650 m2 und werde gepflegt und bewässert. Dies sei nicht bei allen Grundeigentümern der Fall. Für Grund- eigentümer mit einem kleinen Garten lohne sich die Stellung eines Antrags auf einen zweiten Wasserzähler nicht, da der Einbau eines solchen auch mit Kosten verbunden sei. Die Argumentation des Gemeinderats, wonach bei der Bewilligung eines zweiten Wasserzählers für die -9- Gartenbewässerung alle anderen Grundeigentümer mit Garten ebenfalls einen solchen Anspruch geltend machen würden, sei daher zu relativieren. § 54 Abs. 4 AR sehe zudem die Möglichkeit vor, die Abwassergebühr zu ermässigen, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise Frischwas- ser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet werde. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handle, stehe die Gebührenermässigung im Er- messen des Gemeinderats. Dieser trage mit der Verweigerung eines zwei- ten Wasserzählers dem Verursacherprinzip nicht Rechnung. 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, gemäss § 31 Abs. 1 AR hätten die Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren sowie eine jährliche Benützungsgebühr, bestehend aus einer Verbrauchs- gebühr und einer Grundgebühr, zu leisten. Die Verbrauchsgebühr werde pro m3 Frischwasserverbrauch erhoben. Vor diesem Hintergrund werde klar, dass sich der ausnahmsweise Einbau eines weiteren Wasserzählers nur rechtfertige, wenn die damit gemessene Wassermenge bei der Bemes- sung der Verbrauchsgebühr auch tatsächlich in Abzug gebracht werden könne. Das Bundesrecht schreibe den Kantonen zwar die Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip vor, es werde jedoch nicht verlangt, dass die An- schlussgebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwassers erhoben werden müssten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung solle die Höhe der Abgaben zwar eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, dies schliesse aber eine Schematisierung dieses Faktors nicht aus. Auch müsse für die Feststellung der Art und Menge des verschmutz- ten Wassers kein unverhältnismässiger Aufwand betrieben werden. Die Zu- sammensetzung der Benützungsgebühr aus einer Grundgebühr und einer nach dem Frischwasserbezug berechneten Verbrauchsgebühr sei zulässig und in der Praxis üblich. Der Wasserverbrauch gelte als aussagekräftiger Massstab für die ungefähre Schätzung der in die Kanalisation abgeleiteten Abwassermenge. Auch der vom Bundesgericht geforderten Unterschei- dung zwischen verschmutztem und unverschmutztem Abwasser werde durch die Erhebung eines Zuschlags bei besonders grosser Verschmut- zung und stossweiser Belastung der Abwässer Rechnung getragen. Den Beschwerdeführern sei es ohne weiteres möglich, gestützt auf § 54 Abs. 1 AR die von ihnen zu zahlende Abwasserbenützungsgebühr zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin verweist auf den Bundesgerichtsentscheid 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008, in welchem sich das Bundesgericht mit der Frage, ob der Wasserbezug einer Gartenbewässerung bei der Be- messung der Abwasserbenützungsgebühr in Abzug zu bringen sei, befasst hat. Das Bundesgericht habe erwogen, es könne aus praktischen Gründen - 10 - nicht jeder Einzelfall berücksichtigt werden. Vielmehr sei bei der Festset- zung der Gebühr ein gewisser Schematismus unumgänglich, sofern sich die Berechnungsbasis auf alltägliche Sachlagen stütze. Der Wasserver- brauch sei ein objektives und leicht handhabbares Kriterium, an dem auch der Abwasseranfall abgelesen werden könne. Eine Berücksichtigung der individuellen Situation der Abgabepflichtigen verursache überproportionale administrative Kosten, zumal die Abwassermenge nur einen geringen Ein- fluss auf die Kosten des Kanalisationsnetzes habe, welches ohnehin unter- halten werden müsse. Es sei plausibel, dass ein Teil des über den separa- ten Zähler laufenden Wassers für die Bewässerung des Gartens genutzt werde und versickere. Andererseits sei es aber auch möglich, dass ein Teil des Wassers über die Oberfläche abfliesse und in die Kanalisation gelange. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Wasser zu anderen Zwecken gebraucht werde. Schliesslich lasse sich die genaue Menge des Wassers, welche nicht in die Kanalisation gelange, nicht feststellen. Um das im Aussenbereich gebrauchte Wasser berücksichtigen zu können, müssten alle Gebührenbelasteten mit Garten einen separaten Wasserzäh- ler einbauen lassen, was über die Grenze des Vernünftigen hinausgehe. Vor diesem Hintergrund könne der Wasserbezug für den Garten auch bei Einbau eines zweiten Wasserzählers auf Kosten der Beschwerdeführer nicht in Abzug gebracht werden. Davon abgesehen fehle es an einer ge- setzlichen Grundlage für die Installation eines zweiten Wasserzählers. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, der zweite Wasserzähler werde ausschliesslich für die Gartenbewässerung benötigt und das Wasser werde nicht zweckwidrig verwendet. Für die Erstellung einer Poolanlage müsste ohnehin ein Baugesuch eingereicht werden. Das Gericht könne auch anordnen, dass die Beschwerdeführer meldepflichtig würden, sofern sie im Garten etwa einen mobilen Pool aufstellen wollen und dass der zweite Wasserzähler bei zweckwidrigem Wassereinsatz auf Kosten der Be- schwerdeführer zurückgebaut würde. 4.3.2. Die Beschwerdegegnerin lässt weiter vorbringen, soweit die Beschwerde- führer gestützt auf § 54 Abs. 4 AR eine Ermässigung der Verbrauchsge- bühr verlangten, könne darauf nicht eingetreten werden, da es diesbezüg- lich an einem entsprechenden Eventualantrag fehle. Davon abgesehen sei eine Privilegierung von Nutzern über den umschriebenen Kreis hinaus nach dem Wortlaut der Bestimmung nur zulässig, wenn die Kriterien erfüllt seien. Die exemplarisch aufgezählten Bereiche beträfen ausschliesslich Nutzun- gen zu Erwerbszwecken. Die Bestimmung ziele auf die Erleichterung von jenen Produktionstätigkeiten ab, für welche Wasser ein wichtiges Element im Produktionsprozess sei und bei welchen das Wasser nach Gebrauch nicht in die Kanalisation gelange. In der Landwirtschaft und in Gärtnereien würde zwar auch Wasser für die Bewässerung von Kulturen gebraucht. Die Pflege eines Hausgartens oder eines hobbymässigen Nutzgartens sei - 11 - jedoch nicht mit einer landwirtschaftlichen Nutzung oder einer Gärtnerei gleichzustellen. Die gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung von Wasserbezügen je nach Verbrauchszweck sei zulässig. Die Gemeinde sei nicht gezwungen, jedem Grossbezüger von Frischwasser eine Reduktion auf die Abwassergebühr zu gewähren, wenn dieses nach Gebrauch nur zum Teil in die Kanalisation gelange. Auch dürfe das Interesse am haus- hälterischen Umgang mit Frischwasser bei der Anwendung der Ausnahme- norm berücksichtigt werden. Grossbezügern sei daher kein Abzug zu ge- währen, wenn sie keine gewerblichen Zwecke verfolgten. Vor diesem Hin- tergrund bestehe keine Ausnahmesituation, welche eine unterschiedliche Behandlung der Beschwerdeführer gebiete. Dazu lassen die Beschwerdeführer geltend machen, sie hätten rückwirkend keine Ermässigung verlangt und daher auch beim Gemeinderat keinen ent- sprechenden Antrag gestellt. Was im Verfahren vor der Vorinstanz nicht Streitgegenstand gewesen sei, könne auch im Beschwerdeverfahren kei- nen Streitgegenstand bilden. Die Beschwerdegegnerin habe aber mit ihren Ausführungen zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführer selbst im Falle einer Berufung auf § 54 Abs. 4 AR keine Ermässigung erhalten würden. Es sei somit kein Bemessungsfaktor ersichtlich, welcher einen di- rekten Bezug zur Abwassermenge schaffe, weshalb ein Verstoss gegen das Verursacherprinzip vorliege. 4.4. Gebühren – so auch die Abwasserbenützungsgebühr – unterliegen dem Äquivalenzprinzip, welches im Bereich der (Kausal-) Abgaben einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), anderseits das Willkür- verbot (Art. 9 BV) konkretisiert. Gebühren dürfen nicht in einem offensicht- lichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen. Sie müssen sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bür- ger verschafft, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruch- nahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwal- tungszweigs. Die beiden Kriterien sind blosse Hilfsmittel zur Bestimmung des Werts einer staatlichen Leistung. Eine gewisse Pauschalierung oder Schematisierung unter Einbezug der Erfahrung ist zulässig und auch mit der Rechtsgleichheit vereinbar (Bundesgerichtsentscheid 2C_161/2016 vom 26. September 2016, Erw. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 128 I 52). Die Gebühr ist nach objektiven Kriterien festzulegen. Sie darf zu keinen Unterschieden in der Belastung führen, die sich sachlich nicht mehr be- gründen lassen (Bundesgerichtsentscheide 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008 Erw. 5.1 und 2P.266/2003 vom 5. März 2004 Erw. 3.3). Das Bundesrecht schreibt in Art. 60a Abs. 1 GSchG die Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip vor. Es verlangt aber nicht, dass die Abwas- sergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwassers - 12 - erhoben werden müssen. Die Abgabenhöhe soll eine Abhängigkeit zur Ab- wassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors nicht ausschliesst (Bundesgerichtsentscheid 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013, Erw. 6.4 mit Hinweisen). Für die Feststellung der Art und der Menge des verschmutzten Wassers braucht kein unverhältnismässiger Aufwand betrieben zu werden. Es wäre z.B. übertrieben, in jedem Haushalt den Kalt- und Warmwasserbezug separat zu messen (Bundesgerichtsentscheid 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008, Erw. 4.1). Häufig setzt sich die Benüt- zungsgebühr aus einer Grundgebühr (berechnet z.B. am Gebäudeversi- cherungswert) und einer Verbrauchsgebühr (berechnet am Frischwasser- bezug) zusammen. Das ist zulässig. Der Wasserverbrauch gilt als aussa- gekräftiger Massstab für die ungefähre Schätzung der in die Kanalisation abgeleiteten Abwassermenge (Bundesgerichtsentscheid 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008, Erw. 5.2.; BGE 129 I 297 mit Hinweisen). Eine Ab- wassergebühr, welche nur eine marginale Mengengebühr enthält, ist mit Art. 60a GSchG dagegen nicht vereinbar. Es muss ein mehr oder weniger direkter Bezug zur Abwassermenge geschaffen werden (Hans W. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich, Basel, Genf 2008. S. 193). Ge- mäss Bundesgericht kann die Benutzung der kommunalen Anlagen auch im Abfluss von Regenwasser ab unbebauten Grundstücken oder Grund- stückteilen in die Kanalisation bestehen (mittelbare Nutzung). Die gegen- teilige Ansicht, wonach für das auf unversiegelte Flächen fallende Regen- wasser keine Abwassergebühr zu zahlen sei, sei aber ebenfalls vertretbar. Je nach Umständen könne es also auch zulässig sein, eine Gebühr für die Entsorgungsleistung des Gemeinwesens zu erheben, wenn sich das Be- nutzungsverhältnis nicht in einem Kanalisationsanschluss niederschlage (Bundesgerichtsentscheid vom 26. August 1998 in Umweltrecht in der Pra- xis [URP] 1998 S. 735 f.). 4.5. Im Entscheid 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008 hatte das Bundesgericht schon einmal zu beurteilen, ob der Wasserbezug für die Gartenbewässe- rung (mit separatem Zähler) bei der Bemessung der Abwasserbenützungs- gebühr in Abzug zu bringen sei. Es erwog, aus praktischen Gründen könne nicht jeder Einzelfall berücksichtigt werden. Ein gewisser Schematismus bei der Festsetzung der Gebühr sei unumgänglich, vorausgesetzt die Be- rechnungsbasis stütze sich auf alltägliche Sachlagen. Der Wasserver- brauch sei ein objektives und leicht handhabbares Kriterium, an dem auch der Abwasseranfall abgelesen werden könne. Die Berücksichtigung der in- dividuellen Situation der Abgabepflichtigen würde überproportionale admi- nistrative Kosten verursachen, zumal die Abwassermenge nur geringen Einfluss auf die Kosten des Kanalisationsnetzes habe, das sowieso unter- halten werden müsse. Es sei plausibel, dass ein Teil des über den separa- ten Zähler laufenden Wassers für die Bewässerung des Gartens genutzt werde und versickere, es sei aber auch möglich, dass ein Teil über die Oberfläche abfliesse und in die Kanalisation gelange. Es könne zudem - 13 - nicht ausgeschlossen werden, dass das Wasser zu anderen Zwecken ge- braucht werde, wie zur Reinigung verschiedener Objekte oder zur Befül- lung eines kleinen Bassins. Es lasse sich nicht genau feststellen, wieviel des bezogenen Wassers nicht in die Kanalisation gelangt sei. Um das im Aussenbereich gebrauchte Wasser bei der Gebührenberechnung berück- sichtigen zu können, müssten alle Gebührenbelasteten mit Garten einen separaten Wasserzähler einbauen lassen, was nach Meinung des Gesetz- gebers über die Grenze des Vernünftigen hinausginge (Bundesgerichtsent- scheid 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008, Erw. 5.2 mit Hinweis auf Bun- desgerichtsentscheid 2P.266/1998 vom 7. Oktober 1999, Erw. 2c). Diese Rechtsprechung wurde im Entscheid 2C_433/2015 vom 31. August 2015, Erw. 5 ff., bestätigt. Darin hat das Bundesgericht im Übrigen auch festgehalten, dass die Bepflanzung von Gärten sowie die Pflege von Pär- ken, Rasen, Blumenbeeten, Zierhecken, die Begrünung von Mauern oder Pergolen keine landwirtschaftliche Nutzung im landläufigen Sinne seien (Urteil 2P.144/2006 vom 27. Juli 2006, teilweise in: URP 2006 S. 807). 5. 5.1. Gemäss der oben ausgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf auf den Frischwasserbezug für die Gartenbewässerung eine Abwasserbe- nützungsgebühr erhoben werden, wenn das Bewässerungswasser in die Kanalisation gelangen und auch anderweitig genutzt werden kann. Nach Angaben der Beschwerdeführer werde das Frischwasser für die Bewässe- rung des Gartens vollständig versickert und gelange nicht in die Kanalisa- tion, weshalb die Erhebung von Abwasserbenützungsgebühren für das Be- wässerungswasser gegen das Verursacherprinzip verstosse. 5.2. Aus der Versickerungskarte der Gemeinde Q._____ geht hervor, dass auf der Parzelle ddd keine bzw. nur eine sehr schlechte Versickerungsmöglich- keit gegeben ist (Protokoll, S. 3). Das Grundstück der Beschwerdeführer ist zudem am Hang gelegen, was gemäss der Meinung der Fachrichter ein unterirdisches Abfliessen des Wassers nahelegt. Der Beschwerdeführer führte an der Verhandlung vom 29. Mai 2024 dazu aus, der von ihm zur Bewässerung des Gartens verwendete Schlauch weise nur einen Durchmesser von rund 12 mm auf. Das Wasser versickere immer sofort im Boden (Protokoll, S. 3). 5.3. Die schlechte Sickerfähigkeit des Bodens sowie die Hanglage des Grund- stücks legen den Schluss nahe, dass das Wasser unterirdisch abfliesst und von dort aus schliesslich in die Kanalisation gelangt. Um das Haus der Be- schwerdeführer verläuft eine Sickerleitung. Die Erstellung einer solchen - 14 - Leitung wäre bei guter Sickerfähigkeit des Bodens nicht erforderlich gewe- sen (Protokoll, S. 3 f., S. 13). Aufgrund der dargelegten Umstände ist nach Auffassung des Gerichts und insbesondere ihrer Fachrichter erstellt, dass zumindest ein Teil des auf dem Grundstück der Beschwerdeführer versickerten Wassers unterirdisch abfliesst und von dort in die öffentliche Kanalisation der Gemeinde gelangt. Es ist daher gerechtfertigt, dass die Gemeinde für das Bewässerungswas- ser eine Abwasserbenützungsgebühr verlangt. Wie gross der in die Kana- lisation gelangende Anteil des Abwassers genau ist, muss nicht nachge- wiesen werden, da eine gewisse Schematisierung mit dem Äquivalenzprin- zip vereinbar ist (Erw. 4.4.). Es besteht daher vorliegend kein Anspruch auf Einbau eines zweiten Zählers, um das für die Bewässerung des Gartens genutzte Wasser separat zu messen. 5.4. Dieses Ergebnis wird noch bestätigt durch die Tatsache, dass das bei Be- willigung eines zweiten Wasserzählers separat gemessene Wasser auch für andere Zwecke, wie etwa für die Befüllung einer kleinen Wanne oder für die Reinigung der Fassade des Hauses verwendet werden könnte. In die- sem Fall würde das Wasser über die neben dem Haus verlaufende Sicker- leitung in die Kanalisation gelangen (Protokoll, S. 12). Es handelt sich somit nicht um ein geschlossenes System ohne Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung des Wassers. Das wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung aber eine Voraussetzung, um separat gemessenes Bewässerungs- wasser bei der Benützungsgebühr Abwasser in Abzug bringen zu können (vorne Erw. 4.5.). 6. 6.1. Gemäss § 54 Abs. 4 AR kann der Gemeinderat die Verbrauchsgebühr er- mässigen, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirt- schaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser usw.). Auch wenn eine Reduktion der Abwasserbenützungsgebühren auf Grund- lage dieser Bestimmung von den Beschwerdeführern gar nicht konkret be- antragt wurde, kann obiter dictum dazu festgehalten werden, dass diese Bestimmung gewerbliche Nutzungen im Blick hat, die einen grossen Was- serverbrauch haben und bei denen das Wasser nicht in die Kanalisation gelangt. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Einfamilienhaus mit Gar- ten. Der Beschwerdegegnerin sind keine vergleichbaren Grundstücke auf dem Gemeindegebiet bekannt, denen ein zweiter Zähler gewährt worden wäre (Protokoll, S. 4 f.). Aus Sicht des Gerichts rechtfertigt sich vorliegend die Anwendung der Ausnahmebestimmung nicht, zumal die meisten Grundstücke in der Umgebung von einem grösseren Umschwung geprägt - 15 - sind und die Grösse des Gartens der Beschwerdeführer somit keine Be- sonderheit im Vergleich zu den umliegenden Grundstücken darstellt, son- dern vielmehr quartiertypisch ist (Protokoll, S. 4). Die Gewährung eines zweiten Wasserzählers würde zudem einen Anreiz dafür setzen, für die Bewässerung des Gartens mehr Wasser zu verbrau- chen. Dies stünde dem berechtigten Anliegen der Gemeinde, die Ver- schwendung von Trinkwasser zu verhindern, entgegen (Protokoll, S. 13). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keinen An- spruch auf Reduktion der Abwasserbenützungsgebühren und somit auch keinen Anspruch auf Bewilligung eines zweiten Zählers haben. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Par- teien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von den Be- schwerdeführern zu bezahlen. 8.2. Die Parteikosten werden nach denselben Grundsätzen verlegt (§§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin demnach die Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführer ha- ben der Beschwerdegegnerin demnach die Parteikosten zu ersetzen. Die Entschädigung richtet sich nach dem Pauschalrahmentarif im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) vom 10. November 1987. Innerhalb des vorgesehenen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwT). Davon kann in Ausnahmefällen (besonderes hoher Auf- wand oder Missverhältnis zwischen Entschädigung und tatsächlich geleis- teter Arbeit) abgewichen werden (§ 8b AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag, inklusive Auslagen und MWSt, festgelegt (§ 8c AnwT). Die Beschwerdeführer machen geltend, im Jahr 2022 hätten sie für die Be- wässerung der Gartenanlage rund 350 m3 Wasser verbraucht, was bei ei- nem Gebührenansatz von Fr. 2.50/m3 einen Betrag von Fr. 875.00 ergebe. Bei einer Kapitalisierung des geltend gemachten Betrags auf 20 Jahre ergibt sich ein Streitwert von Fr. 17'500.00. - 16 - Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streit- wert bis Fr. 20'000.00 zwischen Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00. Innerhalb die- ses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Auf- wand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Unter den konkreten Umständen ist nach dem massgebenden Aufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 angemessen. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerde- gegnerin also Fr. 2'500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) als Parteientschädi- gung zu ersetzen. - 17 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00, den Kanzleigebühren von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 150.00, ins- gesamt Fr. 1'850.00, sind von den Beschwerdeführern zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird den Beschwerdefüh- rern angerechnet. 3. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin einen Parteikosten- ersatz von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Zustellung - Beschwerdeführer (2) - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefoch- tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). - 18 - Aarau, 29. Mai 2024 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: B. Wehrli C. Dürdoth