1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'400.00, der Kanzleigebühr von Fr. 410.00 und den Auslagen von Fr. 250.00, zusammen Fr. 3'060.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.00 wird ihm angerechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz von Fr. 3'200.00 (inkl. MWSt und Auslagen) auszurichten. Zustellung - Beschwerdeführer (2) - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde