12.1.3.3. Auch wenn vorliegend aus der Begründung der Anträge hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Beitragspflicht an sich nicht bestreitet, hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Aufhebung des Beitragsplans beantragt (Erw. 6.3.). Ihm musste bewusst sein, dass der Streitwert aufgrund der von ihm gestellten Rechtsbegehren bemessen wird. Er ist daher auf seinen Anträgen zu behaften, weshalb von einem Streitwert von Fr. 28'228.00 auszugehen ist. Die Staatsgebühr beträgt somit Fr. 2'400.00.