10.3.7. Es kann somit festgehalten werden, dass die Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern ebenfalls korrekt vorgenommen worden ist. 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die R-Strasse den Anforderungen an eine gesetzeskonforme Erschliessung erst mit dem Ausbau entspricht (Erw. 7.2.5.), der Beschwerdeführer daraus einen Sondervorteil erlangt (Erw. 7.3.), die Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und Grundeigentümern nicht zu beanstanden ist (Erw. 10.2.2.) und die Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern ebenfalls nicht zu beanstanden ist (Erw. 10.3.7.). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 31 -