10.3.6.3. Bei der Beurteilung, ob der Parzellenteil als überbaut oder unüberbaut zu qualifizieren ist, kann es zudem nicht auf die momentane subjektive Absicht des Beschwerdeführers ankommen. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht die Absicht hat, die von ihm selbst erstellte Garage abzubrechen, kommt es auf die objektive Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvolleren Nutzung des Grundstücksteils an. Die bestehende Garage kann nicht als objektives Bauhindernis betrachtet werden (Erw. 10.3.5.1.). Die Qualifikation dieses Grundstücksteils von 721 m2 als unüberbaut ist daher nicht zu beanstanden.