Daher rechtfertigt sich eine separate Betrachtung der beiden Parzellenteile, welche mit 721 m2 und 800 m2 eine ähnliche Grösse aufweisen wie die übrigen Parzellen. Die Aufteilung der Parzelle in einen überbauten und einen nicht überbauten Teil verstösst somit nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.