Bei Parzelle aaa ist die Ausnützung im Gegensatz zu den übrigen Parzellen längst nicht konsumiert. Der nur mit der Garage überbaute Parzellenteil könnte problemlos abparzelliert und überbaut werden; die bestehende Garage könnte einer neu zu erstellenden Wohnbaute dienen und müsste nicht zwingend abgebrochen werden, zumal die Liegenschaft des Beschwerdeführers bereits über Garagen auf dem überbauten Parzellenteil verfügt. Daher rechtfertigt sich eine separate Betrachtung der beiden Parzellenteile, welche mit 721 m2 und 800 m2 eine ähnliche Grösse aufweisen wie die übrigen Parzellen.