aufgrund des Grenz- und Strassenabstands kaum eine wirtschaftlich sinnvoll nutzbare Fläche ergäbe (Protokoll, S. 6). Der Beschwerdeführer könnte dagegen eine Abparzellierung seines als unüberbaut qualifizierten Grundstücksteils ohne Weiteres veranlassen, da dieser in seinem Alleineigentum steht. Anders verhält es sich bei Parzelle nnn, deren unüberbauter Teil von 342 m2 in den Perimeter einbezogen wurde, welcher sowohl aufgrund seiner Grösse als auch aufgrund der zur bereits bestehenden Baute einzuhaltenden Grenzabstände nicht separat überbaubar wäre. Bei Parzelle aaa ist die Ausnützung im Gegensatz zu den übrigen Parzellen längst nicht konsumiert.