Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise würde sich nur aufdrängen, wenn alle drei Grundstücke den gleichen Eigentümer hätten. Weiter müssten bei einer Bebauung die Grenz- und Strassenabstände beachtet werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab zu bedenken, dass sich selbst bei einer Zusammenlegung der Grundstücke - 30 -