Diese ist jedoch unüberbaut und die gesamte Grundstücksfläche wurde daher zu 100 % gewichtet. Insofern weisen die überbauten Parzellen, denen ein Überbauungsrabatt gewährt wurde, maximal eine halb so grosse Fläche auf wie die Parzelle des Beschwerdeführers. Von den Parzellen ddd und eee wurden aufgrund des Prinzips der Winkelhalbierenden nur Teilflächen in den Perimeter einbezogen. Diese Flächen betragen 136 m2 (Parzelle ddd) und 173 m2 (Parzelle eee). Diese Teilflächen wurden zwar ebenfalls als überbaut gewichtet, was aber gerechtfertigt ist, da die Teilflächen sowohl aufgrund ihrer Form als auch aufgrund ihrer Grösse nicht separat überbaubar sind.