2004.50063 vom 31. Januar 2007 in Sachen H.+C.H. gegen EG B., Erw. 5.7.). 10.3.6.2. Vorliegend weisen die übrigen in den Perimeter einbezogenen Grundstücke deutlich kleinere Flächen auf als die Parzelle des Beschwerdeführers: So verfügen die Parzellen über Gesamtflächen zwischen 400 m2 und 728 m2. Parzelle mmm verfügt gar nur über eine Fläche von 18 m2. Lediglich Parzelle ggg weist mit 1'895 m2 eine grössere Fläche als die Parzelle des Beschwerdeführers auf. Diese ist jedoch unüberbaut und die gesamte Grundstücksfläche wurde daher zu 100 % gewichtet.