10.3.6. 10.3.6.1. In der Gerichtspraxis zum Erschliessungsrecht ist es zudem nicht ungewöhnlich, dass sich der Blickwinkel nicht strikte nach den Grenzen einer einzelnen Parzelle ausrichtet. Es können Abweichungen in beide Richtungen auftreten: Eine Mehrzahl sachenrechtlich abgetrennter Grundstücke kann aufgrund der konkreten Verhältnisse (im selben Eigentum, homogene Nutzung über das ganze Areal) erschliessungsmässig als Einheit erscheinen (sogenannte wirtschaftliche Betrachtungsweise). Umgekehrt kann es sich bei einem sehr grossen Grundstück aufdrängen, dieses hinsichtlich der Erschliessungsbeiträge als mehrere Bauparzellen zu behandeln.