10.3.5. 10.3.5.1. Die Gemeinde muss ihre Erschliessungsanlagen auf die maximal zulässige Nutzung eines Gebiets ausrichten, weshalb es auch gerechtfertigt erscheint, baulich unternutzte oder nicht genutzte Flächen entsprechend den ihnen innewohnenden Möglichkeiten zu belasten. Entscheidend ist daher allein, ob eine zusätzliche bauliche Nutzung öffentlich-rechtlich zulässig und möglich ist (SchKE 4-BE.2011.1 vom 22. August 2012 in Sachen E.H. gegen Einwohnergemeinde E., Erw. 7.2.3.). Der Sondervorteil, der einem Grundstück aus einer Erschliessungsanlage erwächst, bestimmt sich nicht am momentanen Nutzen des Landes.