Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin war der Auffassung, dass auf der Aufnahme nur Betonsteine erkennbar seien. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich um ein armiertes Fundament handle (Protokoll, S. 16). Es handle sich bei der Garage lediglich um eine Fahrnisbaute, da sie nicht bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) versichert sei (Protokoll, S. 5).