10.3.4. Der Beschwerdeführer hat die Garage im Jahr 2013 erstellt. Die Gemeinde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer für die Erstellung der Garage über eine Baubewilligung verfügt hat. Auf eine Nachreichung der Baubewilligung kann daher verzichtet werden (Protokoll, S. 5 f.). An der Verhandlung machte der Beschwerdeführer geltend, die Garage verfüge über ein armiertes Fundament. Er gab eine Aufnahme des Fundaments der Garage zu den Akten, gab aber zu, dass man die Armierung auf dem Foto nicht sieht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin war der Auffassung, dass auf der Aufnahme nur Betonsteine erkennbar seien.