Diese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung lässt den Gemeinden einen gewissen Ermessenspielraum bei der Festlegung von Reduktionen für überbaute Parzellen. Die Ermessensfreiheit umfasst dabei auch die Frage, ob überhaupt zwischen überbauten und unüberbauten Grundstücken differenziert werden soll. Wird zwischen überbauten und unüberbauten Grundstücken differenziert, hat dies rechtsgleich zu erfolgen.