Soweit es sich bei Parzelle mmm um einen Containerstandort handle, sei es viel einfacher, diese in einen unüberbauten Zustand zurückzuversetzen als den mit der Garage bebauten Teil der Parzelle aaa. Bei einer Abparzellierung von Teilen der Parzellen mmm, eee und ddd könne eine rechteckige Parzelle mit einer Fläche von rund 327 m2 geschaffen werden, welche problemlos überbaubar sei. Eine Unterschreitung des Grenzabstandes sei mittels Näher- oder Grenzbaurechten ohne weiteres möglich.