10.3.2.3. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, selbst wenn der in südwestlicher Richtung liegende Grundstücksteil abparzelliert würde, würde es sich bei der neu geschaffenen Parzelle um Bauland handeln. Im Falle eines Verkaufes würde dafür der Quadratmeterpreis bezahlt, welcher den örtlichen Verhältnissen entspreche. Der Umstand, dass das Bauland noch nicht hinreichend erschlossen sei, habe keinen Einfluss auf den Quadratmeterpreis. Umso weniger habe eine bestehende Erschliessung, welche erneuert werde, eine Wertsteigerung zur Folge, welche mehr betrage als die verfügten Beiträge.