Die als unüberbaut taxierte Fläche der Parzelle aaa sei dagegen problemlos überbaubar. Die sich darauf befindende Garage könne, sofern überhaupt notwendig, mit verhältnismässig geringem Aufwand zurückgebaut werden. Die Fläche befinde sich vollständig im Alleineigentum des Beschwerdeführers und eine Überbauung stünden weder rechtliche noch faktische Hindernisse entgegen. Dementsprechend gebe es sachgerechte Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Parzellen eee, ddd und mmm und der Parzelle des Beschwerdeführers.